11 Okt. Die Reform der MASC bei Familienkonflikten mit minderjährigen Kindern wurde gestoppt.
Reform der außergerichtlichen Streitbeilegung bei Familienkonflikten mit minderjährigen Kindern durch die Ankündigung vorgezogener Parlamentswahlen in Spanien gestoppt
- Oktober 2026
Die Auflösung des spanischen Parlaments hat das Gesetzgebungsverfahren zu einem Reformvorschlag beendet, mit dem die Verpflichtung zur vorherigen Inanspruchnahme eines geeigneten Verfahrens zur Streitbeilegung (MASC) bei bestimmten familiengerichtlichen Verfahren mit minderjährigen Kindern abgeschafft werden sollte. Das spanische Organgesetz 1/2025 bleibt weiterhin in Kraft. An den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den Gerichten hat sich vorerst nichts geändert.
Die Ankündigung vorgezogener Parlamentswahlen für den kommenden 29. November hat eine Folge, die in der Öffentlichkeit möglicherweise wenig Beachtung gefunden hat, für Fachleute aus den Bereichen Familienmediation und Familienrecht jedoch von besonderem Interesse ist.
Zu den betroffenen Gesetzesinitiativen gehört ein Vorschlag der Baskischen Nationalistischen Partei (PNV), mit dem das spanische Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Justizwesens geändert werden sollte.
Der Vorschlag sah vor, bestimmte familiengerichtliche Verfahren mit minderjährigen Kindern von der Verpflichtung auszunehmen, vor Einreichung einer Klage einen außergerichtlichen Einigungsversuch nachzuweisen.
Es handelte sich um einen bedeutsamen Reformvorschlag, insbesondere weil er einen Bereich betraf, in dem die Mediation traditionell eine wichtige Rolle spielt: Konflikte im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern.
Was schreibt das spanische Organgesetz 1/2025 derzeit vor?
Seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Organgesetzes 1/2025 am 3. April 2025 müssen die Parteien bei zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren in Spanien nachweisen, dass sie vor der Klageerhebung versucht haben, ihren Konflikt auf außergerichtlichem Wege beizulegen.
Im spanischen Verfahrensrecht wird dies als requisito de procedibilidad bezeichnet, also als eine gesetzliche Verfahrensvoraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
Das Gesetz erkennt verschiedene geeignete Methoden der Streitbeilegung an, die in Spanien unter der Abkürzung MASC (Medios Adecuados de Solución de Controversias) zusammengefasst werden.
Dazu gehören insbesondere Mediation, Schlichtung und weitere Formen der Verhandlung zwischen den Konfliktparteien.
Dabei ist eine Unterscheidung wichtig, die häufig zu Missverständnissen führt: Das Gesetz verpflichtet die Parteien nicht zwangsläufig zur Teilnahme an einer Mediation.
Vielmehr müssen sie bei den Verfahren, für die diese Voraussetzung gilt, nachweisen, dass sie zuvor versucht haben, den Konflikt durch eines der gesetzlich anerkannten Verfahren einvernehmlich zu lösen.
Auch im Familienrecht gilt diese Verpflichtung für bestimmte Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Warum wurde eine Änderung des Gesetzes vorgeschlagen?
Die Rechtsanwaltskammer Madrid (Ilustre Colegio de la Abogacía de Madrid, ICAM) hatte öffentlich Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieser Verpflichtung auf familiengerichtliche Verfahren mit minderjährigen Kindern geäußert.
Ihr wesentliches Argument lautete, dass die Verpflichtung zu vorherigen Verhandlungen den Zugang zu den Gerichten verzögern könnte.
Dadurch könnten sich auch gerichtliche Entscheidungen über besonders sensible Fragen verzögern, etwa über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt oder die Betreuungs- und Umgangsregelungen.
Aus dieser Sicht wurde geltend gemacht, dass der Schutz des Kindeswohls Vorrang vor der Verpflichtung haben müsse, zunächst ein außergerichtliches Verhandlungsverfahren einzuleiten.
Diese Bedenken fanden ihren Niederschlag in einem Gesetzentwurf der baskischen Parlamentsfraktion (EAJ-PNV), mit dem sowohl das Organgesetz 1/2025 als auch die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) geändert werden sollten.
Wichtig ist dabei, dass die Initiative weder darauf abzielte, die Familienmediation zu verbieten, noch darauf, Eltern an einer freiwilligen Teilnahme zu hindern.
Vorgesehen war vielmehr, die Verpflichtung zu einem vorherigen außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch bei bestimmten familiengerichtlichen Verfahren mit minderjährigen Kindern aufzuheben, ohne die Möglichkeit einer freiwilligen Mediation einzuschränken.
Ein Reformvorschlag mit breiter parlamentarischer Unterstützung
Der Gesetzentwurf wurde im spanischen Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados) unter der Vorgangsnummer 122/000247 registriert.
Am 22. September 2026 stimmte das Abgeordnetenhaus darüber ab, ob der Vorschlag zur parlamentarischen Beratung zugelassen werden sollte.
Das Ergebnis war deutlich: 340 Abgeordnete stimmten dafür, 7 dagegen. Es gab keine Enthaltungen.
Mit dieser breiten Unterstützung konnte das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beginnen. Anschließend wurde der Vorschlag an den Justizausschuss überwiesen.
Allerdings bedeutet die Annahme eines Gesetzentwurfs zur Beratung noch nicht, dass das Gesetz endgültig verabschiedet wurde.
Der Vorschlag hätte noch mehrere parlamentarische Verfahrensschritte durchlaufen müssen, bevor er geltendes Recht hätte werden können.
Genau in dieser Phase veränderte die Ankündigung vorgezogener Parlamentswahlen die Situation.
Welche Folgen hat die Auflösung des Parlaments für die Reform?
Mit dem spanischen Königlichen Dekret 806/2026 vom 5. Oktober, das am 6. Oktober im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht wurde, wurden das Abgeordnetenhaus und der Senat aufgelöst.
Gleichzeitig wurden für den 29. November 2026 vorgezogene Parlamentswahlen angesetzt.
Nach Artikel 207 der Geschäftsordnung des spanischen Abgeordnetenhauses führt die Auflösung des Parlaments grundsätzlich dazu, dass noch nicht abgeschlossene parlamentarische Vorhaben verfallen.
Ausnahmen bestehen für Angelegenheiten, die nach der spanischen Verfassung in die Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses (Diputación Permanente) fallen.
Für den Reformvorschlag der PNV bedeutet dies, dass das Gesetzgebungsverfahren in der beendeten Legislaturperiode nicht fortgesetzt werden kann.
Soll die Reform erneut aufgegriffen werden, muss nach den Wahlen eine neue Gesetzesinitiative eingebracht und das parlamentarische Verfahren erneut durchlaufen werden.
Die bisher geleistete juristische und parlamentarische Arbeit bleibt selbstverständlich als Grundlage für zukünftige Diskussionen erhalten.
Aus formeller Sicht muss das Gesetzgebungsverfahren jedoch neu beginnen.
Was könnte in der nächsten Legislaturperiode geschehen?
Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich dies nicht vorhersagen.
Ob der Reformvorschlag erneut aufgegriffen wird, hängt von der Zusammensetzung des neuen Abgeordnetenhauses, den politischen Prioritäten der verschiedenen Fraktionen und ihrer Bereitschaft ab, sich erneut mit dieser Frage zu befassen.
Möglich wäre, einen ähnlichen Gesetzentwurf einzubringen, eine andere gesetzliche Änderung vorzuschlagen oder die Initiative nicht weiterzuverfolgen.
Die breite parlamentarische Unterstützung vom vergangenen September ist ein wichtiger Ausgangspunkt, bietet jedoch keine Garantie dafür, dass die Reform in der nächsten Legislaturperiode verabschiedet wird.
Bis dahin ist ein Punkt besonders wichtig: Das spanische Organgesetz 1/2025 bleibt uneingeschränkt in Kraft.
Die darin vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen gelten daher weiterhin für die von diesem Gesetz erfassten Streitigkeiten, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Die Auflösung des Parlaments führt nicht automatisch zu einer Änderung der geltenden Rechtslage.
Auch die Verpflichtung, in bestimmten Fällen vor einer Klageerhebung einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen, bleibt bestehen.
Familienmediation: Eine Gelegenheit, die Freiwilligkeit stärker in den Mittelpunkt zu stellen
Über die gesetzgeberische Diskussion hinaus bietet diese Entwicklung Anlass, über einen Grundsatz nachzudenken, den ich für die Zukunft der Familienmediation als besonders wichtig erachte: die Freiwilligkeit.
Mediation ist ein Verfahren, das auf der freiwilligen Teilnahme der Konfliktparteien, gegenseitigem Respekt, Vertraulichkeit und der Unterstützung durch eine unparteiische und neutrale Mediationsperson beruht.
Ihr Ziel besteht nicht darin, die Gerichte zu ersetzen.
Vielmehr bietet sie den Beteiligten die Möglichkeit, ihre Meinungsverschiedenheiten durch Gespräche und die gemeinsame Suche nach tragfähigen Vereinbarungen zu bearbeiten.
Gerade bei familiären Konflikten, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, kann dieser Ansatz von erheblichem Wert sein.
Eine Trennung oder Scheidung beendet nicht die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder.
Auch nach dem Ende der Partnerschaft müssen weiterhin Entscheidungen über Erziehung, Gesundheit, schulische Angelegenheiten, Freizeitaktivitäten und zahlreiche andere Fragen des täglichen Lebens getroffen werden.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann Familienmediation dazu beitragen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern, Konflikte zu entschärfen und Vereinbarungen zu ermöglichen, die die Bedürfnisse aller Familienmitglieder berücksichtigen, insbesondere die der Kinder.
Allerdings eignet sich nicht jeder Konflikt für eine Mediation.
Ebenso wenig bieten alle familiären Situationen die notwendigen Voraussetzungen für ein faires und verantwortungsvolles Mediationsverfahren.
Bei Gewalt, Zwang oder erheblichen Machtungleichgewichten zwischen den Beteiligten ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich. In Fällen, in denen die Mediation gesetzlich ausgeschlossen ist, darf sie nicht durchgeführt werden.
Deshalb bin ich der Ansicht, dass sich die Diskussion nicht allein auf die Frage beschränken sollte, ob außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bei bestimmten gerichtlichen Verfahren verpflichtend sein sollten.
Wir sollten uns auch fragen, wie wir die Mediation besser bekannt machen, ihre Möglichkeiten verständlicher erklären und Menschen dazu bewegen können, sich aus eigener Überzeugung für diesen Weg zu entscheiden.
Denn es macht einen Unterschied, ob jemand an einem Verfahren teilnimmt, weil er darin eine echte Möglichkeit zur Konfliktlösung erkennt, oder lediglich deshalb, weil eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt werden muss.
Eine freiwillig gewählte Mediation, bei der die Beteiligten das Verfahren verstehen und tatsächlich bereit sind, miteinander ins Gespräch zu kommen, kann besonders günstige Voraussetzungen für die Bearbeitung familiärer Konflikte schaffen.
Das bedeutet nicht, den Nutzen außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren infrage zu stellen oder ihre mögliche Bedeutung für die Entlastung der Gerichte zu verkennen.
Es bedeutet vielmehr, anzuerkennen, dass die Qualität einer Mediation nicht ausschließlich anhand der Zahl eingeleiteter Verfahren beurteilt werden sollte.
Entscheidend ist auch, inwieweit sie den Beteiligten tatsächlich hilft, ihre Meinungsverschiedenheiten zu bewältigen.
Eine Diskussion, die weitergehen wird
Die Ankündigung vorgezogener Parlamentswahlen hat einen Reformvorschlag unterbrochen, der sowohl in juristischen Fachkreisen als auch unter Mediationsfachleuten auf Interesse gestoßen war.
Vorerst ist keine Gesetzesänderung eingetreten.
Das Organgesetz 1/2025 bleibt in Kraft. Ob die Initiative in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, diese Diskussion zum Anlass zu nehmen, um weiterhin darüber zu informieren, was Familienmediation tatsächlich bedeutet, welche Vorteile sie bieten kann und unter welchen Umständen sie geeignet ist.
Als Rechtsanwalt und Konfliktmediator in Barcelona bin ich davon überzeugt, dass sich die Mediation als hilfreiche Möglichkeit zur Konfliktlösung weiterentwickeln sollte.
Sie kann Menschen dabei unterstützen, ihre Meinungsverschiedenheiten zu bearbeiten, ohne dass jeder Konflikt zwangsläufig vor Gericht ausgetragen werden muss.
Gleichzeitig sollten wir einen einfachen Gedanken stärker vermitteln: Mediation sollte nicht lediglich als eine Formalität wahrgenommen werden, die vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfüllt werden muss.
Die eigentliche Herausforderung besteht darin, Menschen dafür zu gewinnen, sich für Mediation zu entscheiden, weil sie darin eine wirkliche Chance zur Lösung ihrer Konflikte sehen.
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Bertram Müller
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Daniel Sererols Villalón
Rechtsanwalt, Konfliktmediator und privater Schlichter
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Quellen und rechtliche Hinweise
- Spanisches Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar, konsolidierte Fassung.
- Spanisches Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados). Gesetzentwurf der baskischen Parlamentsfraktion (EAJ-PNV), Vorgangsnummer 122/000247.
- Rechtsanwaltskammer Madrid (ICAM). Institutionelle Stellungnahmen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in familiengerichtlichen Verfahren mit minderjährigen Kindern.
- Spanisches Königliches Dekret 806/2026 vom 5. Oktober über die Auflösung des Parlaments und die Ansetzung vorgezogener Parlamentswahlen.
- Geschäftsordnung des spanischen Abgeordnetenhauses, Artikel 207.