Zwei Anliegen im Zusammenhang mit ADR

Zwei Anliegen im Zusammenhang mit ADR: das verbindliche Angebot und die Mediation mit Minderjährigen

  1. März 2026

Das Inkrafttreten des Organgesetzes 1/2025 über Maßnahmen zur Effizienz des öffentlichen Justizdienstes hat eine Debatte über den Umfang, die Natur und die innere Kohärenz der sogenannten geeigneten Mittel zur Streitbeilegung (ADR) eröffnet. Das Gesetz führt als Zulässigkeitsvoraussetzung in zahlreichen zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten die Verpflichtung ein, vor Anrufung der Gerichte einen vorherigen außergerichtlichen Lösungsversuch nachzuweisen. Das erklärte Ziel ist klar: eine Kultur der Einigung zu fördern, die Prozessflut zu verringern und das Justizsystem zu entlasten.

Als Konfliktmediator teile ich dieses Ziel uneingeschränkt. Die Justiz des 21. Jahrhunderts kann sich nicht ausschließlich auf die gerichtliche Entscheidung stützen. Dennoch erkenne ich im aktuellen normativen Entwicklungsprozess zwei Fragen, die aus beruflicher und konzeptioneller Sicht eine ausgewogene Reflexion verdienen: die Einstufung des vertraulichen verbindlichen Angebots als eigenständiges ADR-Instrument sowie die Tendenz, Mediation zu hinterfragen oder einzuschränken, wenn Minderjährige in familienrechtliche Konflikte involviert sind.

Das verbindliche Angebot ist in Artikel 17 des Organgesetzes 1/2025 als eines der Instrumente geregelt, mit denen der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung nachgewiesen werden kann. Es handelt sich um ein formelles Angebot, das im Falle seiner Annahme verbindliche Verpflichtungen für den Anbietenden begründet. Aus praktischer Sicht ist sein Nutzen unbestreitbar. Es kann schnelle Einigungen in überwiegend wirtschaftlich geprägten Streitigkeiten ermöglichen, Verfahrenskosten reduzieren und eine effiziente Lösung quantifizierbarer Konflikte bieten.

Eine andere Frage ist jedoch, ob es konzeptionell mit dem gleichgesetzt werden kann, was traditionell unter einem geeigneten Mittel zur Streitbeilegung verstanden wird. Mediation, strukturierte Schlichtung oder kooperatives Recht beruhen auf einem dialogischen Prozess, in dem eine neutrale dritte Person die Kommunikation fördert, Interessen auslotet, zugrunde liegende Bedürfnisse identifiziert und dabei hilft, einen Raum gegenseitigen Verständnisses zwischen den Parteien wiederherzustellen. Es geht nicht lediglich darum, eine Akte zu schließen, sondern darum, den Konflikt in seiner relationalen und strukturellen Dimension zu bearbeiten.

Das verbindliche Angebot hingegen ist im Wesentlichen ein einseitiger Akt. Es gibt keinen moderierten Prozess. Es existiert kein Raum für kommunikative Rekonstruktion. Das Angebot wird in geschlossenen Bedingungen formuliert, und die andere Partei kann es annehmen oder ablehnen. Seine Logik ist transaktional. Es ist ein Instrument des rechtlichen Abschlusses, kein Verfahren der Konfliktbearbeitung.

Die Lehre der alternativen Streitbeilegung unterscheidet traditionell zwischen assistierten Selbstregelungsmechanismen – wie der Mediation – und rein verhandlungs- oder transaktionsorientierten Techniken. Im ersten Fall ist der Prozess auf die Transformation des Konflikts und die gemeinsame Erarbeitung von Lösungen ausgerichtet; im zweiten besteht das Hauptziel darin, eine Vereinbarung zu erzielen, die den Streit beendet. Beide Instrumente können legitim und nützlich sein, sie sind jedoch konzeptionell nicht gleichwertig.

Die Gefahr, sie ohne Differenzierung gleichzusetzen, ist zweifach. Einerseits wird die eigentliche Bedeutung der Mediation als strukturierter Prozess der Konfliktbearbeitung verwässert. Andererseits kann die Zulässigkeitsvoraussetzung zu einer bloßen strategischen Formalität vor Klageerhebung werden, ohne echte Dialogbereitschaft. Wenn der Geist von ADR darin besteht, eine Kultur kooperativer Konfliktlösung zu fördern, ist es unerlässlich, klar zwischen Instrumenten des rechtlichen Abschlusses und authentischen Mediationsprozessen zu unterscheiden.

Die zweite, möglicherweise sensiblere Frage betrifft die Mediation, wenn Minderjährige beteiligt sind. Im Bereich des Familienrechts wurde jüngst eine Initiative vorangetrieben, die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von ADR auszuschließen, wenn Interessen von Minderjährigen betroffen sind. Diese Initiative wurde von bestimmten Berufsgruppen gefördert, insbesondere von der Spanischen Vereinigung der Familienanwälte, die öffentlich ihre Sorge darüber geäußert hat, dass eine obligatorische vorherige Mediation zu Verzögerungen in Angelegenheiten wie Unterhalt, Sorgerecht oder Umgangsregelungen führen könnte.

Infolge dieser Forderungen verabschiedete der spanische Kongress eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Nutzung von ADR in familienrechtlichen Verfahren mit Beteiligung von Minderjährigen auszuschließen, mit der Begründung, Verzögerungen zu vermeiden und schnelle gerichtliche Entscheidungen in sensiblen Situationen sicherzustellen. Das erklärte Ziel ist der Schutz des Kindeswohls.

Gleichwohl verdient auch diese Position eine ausgewogene Reflexion. Das Kindeswohl, ein Leitprinzip unseres Rechtssystems und internationaler Kinderschutzinstrumente, bedeutet nicht automatisch eine sofortige gerichtliche Intervention. Gerichtsverfahren sind per Definition kontradiktorisch. Sie polarisieren Positionen, weisen gegensätzliche Rollen zu und übertragen die Entscheidung einem Dritten. In langandauernden Familienkonflikten kann diese Dynamik die Konfrontation zwischen Elternteilen verschärfen.

Die Familienmediation bietet, sofern sie von entsprechend qualifizierten Fachkräften unter geeigneten Protokollen durchgeführt wird, einen strukturierten Raum, in dem die Beteiligten Mitverantwortung übernehmen, Vereinbarungen entwickeln können, die der konkreten Lebensrealität ihrer Kinder entsprechen, und die emotionale Belastung des Konflikts verringern. Weit davon entfernt, das Kindeswohl zu gefährden, kann sie es stärken, indem sie stabilere und nachhaltigere Lösungen ermöglicht.

Darüber hinaus gehört das Recht von Minderjährigen, in sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden, zu den gefestigten rechtlichen Standards. Mediation bedeutet nicht, das Kind einem Konfliktverfahren auszusetzen, sondern angemessene Anhörungsmechanismen zu gestalten, die Alter und Reife respektieren, sofern dies angezeigt ist und stets unter Wahrung der notwendigen Garantien. Eine generelle Ausgrenzung der Mediation bei Beteiligung von Minderjährigen würde Familien eines Instruments berauben, das in vielen Fällen jahrelange Gerichtsverfahren und die Verfestigung des Konflikts verhindern kann.

Das Organgesetz 1/2025 stellt einen bedeutenden Schritt zur Konsolidierung geeigneter Mittel der Streitbeilegung in Spanien dar. Dennoch erfordert die Entwicklung dieser Kultur konzeptionelle Strenge und praktische Kohärenz. Wenn wir den ADR-Begriff auf rein transaktionale Instrumente ausdehnen, riskieren wir, die Mediation ihres inhaltlichen Kerns als Prozess zu berauben. Und wenn wir die Mediation gerade in den Bereichen einschränken, in denen Dialog am dringendsten benötigt wird, senden wir ein widersprüchliches Signal hinsichtlich der Rolle, die wir der kooperativen Konfliktbearbeitung zuschreiben.

Mediation ist weder eine bloße formale Vorstufe zur Klage noch ein prozessuales Hindernis, das rasch überwunden werden muss. Sie ist ein professionalisierter Raum der Verantwortung, des Zuhörens und der gemeinsamen Vereinbarungsfindung. Und wenn Minderjährige beteiligt sind, wird dieser Raum noch notwendiger. Mediation zu verteidigen bedeutet, dafür einzutreten, dass Erwachsene Verantwortung übernehmen, bevor sie diese an einen Richter delegieren. Mediation mit Minderjährigen zu verteidigen bedeutet zu bekräftigen, dass das Kindeswohl sich nicht in einer gerichtlichen Entscheidung erschöpft, sondern – wann immer möglich – durch Dialog und Mitverantwortung gestaltet wird.

Eine wirklich moderne Justiz ist nicht diejenige, die zuerst judikalisiert und danach dialogisiert. Sie ist diejenige, die den Dialog als ersten Weg anbietet und Zwang nur dann einsetzt, wenn eine Einigung unmöglich ist. Die Mediation zu bewahren, auch in familienrechtlichen Konflikten mit Minderjährigen, ist weder eine technische noch eine standespolitische Frage: Es ist ein Ausdruck des Vertrauens in die Fähigkeit der Menschen, Verantwortung für ihre Entscheidungen zu übernehmen und mit Reife die Zukunft ihrer Kinder zu schützen.


Daniel Sererols Villalón
Rechtsanwalt und Konfliktmediator
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Bertram Müller
Konfliktmediator
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