der Konfliktmediatoren und der Rechtsanwälte (als Friedensakteure und Förderer der Eintracht)
In Katalonien sind die deontologischen Pflichten der Konfliktmediatoren hauptsächlich durch das Gesetz 15/2009 vom 22. Juli über die Mediation im Bereich des Privatrechts sowie durch den Deontologischen Kodex der Mediation Kataloniens, der von der Generalitat de Catalunya verabschiedet wurde, geregelt. Diese Grundsätze gewährleisten Ethik und Qualität der beruflichen Ausübung der Mediation.
1. Freiwilligkeit und Autonomie der Parteien
2. Unparteilichkeit und Neutralität
3. Vertraulichkeit
4. Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenkonflikten
5. Transparenz und Information der Parteien
6. Fachkompetenz und kontinuierliche Fortbildung
7. Sorgfalt und gute berufliche Praxis
8. Förderung des Dialogs und konstruktiver Kommunikation
9. Verbot der Rechtsberatung oder der finalen Entscheidung
Rechtsgrundlagen in Katalonien:
In Spanien und insbesondere in Katalonien hat die Anwaltschaft die ethische und berufliche Verantwortung, ihre Mandanten zum geeigneten Zeitpunkt über die verschiedenen Optionen zur Konfliktlösung zu informieren. Dazu gehören die Möglichkeit zu verhandeln, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen oder auf die gesetzlich vorgesehenen alternativen Methoden zurückzugreifen – als ergänzende oder ersetzende Wege zum Gerichtsverfahren.
Art. 20.1. b) Normativa de l’Advocacia Catalana del Consell dels Il·lustres Col·legis d'Advocats de Catalunya, mit der durch die Resolució JUS/110/2019, de 22 de gener verabschiedeten Änderung:
„Rechte und Pflichten des anwaltlichen Berufs und des/der Mandanten/in:
Der/die Mandant/in hat das Recht, von dem Rechtsanwalt, der ihn/sie berät oder vertritt, informiert zu werden, und dieser hat die Pflicht, seinen/ihren Mandanten über die folgenden Umstände zu informieren:
(…)
b) Die möglichen Ergebnisse seiner Tätigkeit, ohne irgendein Ergebnis zu versprechen, das nicht ausschließlich von dieser Tätigkeit abhängt. Der Rechtsanwalt hat darauf hinzuwirken, den/die Mandanten/in davon abzuhalten, Konflikte zu fördern oder unbegründete Gerichtsverfahren einzuleiten. Ebenso muss der Rechtsanwalt den/die Mandanten/in über die Zweckmäßigkeit außergerichtlicher Einigungen und der gesetzlich vorgesehenen alternativen Konfliktlösungsmethoden informieren, die sich vom Gerichtsweg unterscheiden.“
Art. 12.8 des Código Deontológico de la Abogacía Española, verabschiedet vom Plenum des Consejo General de la Abogacía Española am 6. März 2019:
„Der Mandant wird mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beraten und vertreten, wobei die persönliche Verantwortung für die übertragene Arbeit übernommen wird, ohne dass dies die Möglichkeit ausschließt, notwendige Kooperationen einzuholen. Es ist stets die zweckmäßigste Lösung für den erhaltenen Auftrag zu suchen. Der Mandant ist zum geeigneten Zeitpunkt über die Möglichkeit und die Folgen informiert zu werden, eine Einigung zu erzielen oder auf Instrumente der alternativen Streitbeilegung zurückzugreifen.“
Punkt 3.7.1 der Carta de principios esenciales de la abogacía europea und des Código deontológico de los abogados europeos. Verabschiedet in der Plenarsitzung des CCBE am 28. Oktober 1988 und geändert in den Plenarsitzungen vom 28. November 1998, 6. Dezember 2002 und 19. Mai 2006:
„3.7.1. Der Rechtsanwalt muss jederzeit versuchen, die zweckmäßigste Lösung entsprechend dem Verhältnis von Kosten und Nutzen zu finden und den Mandanten zum geeigneten Zeitpunkt über die Möglichkeit zu informieren, eine Einigung zu erzielen oder auf alternative Methoden der Konfliktlösung zurückzugreifen.“